Rechtsprechung
BGH, 30.11.2011 - I ZR 213/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (13)
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO
Anhörungsrüge: Begründung der Gehörsrüge gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an eine Anhörungsrüge
- rewis.io
Anhörungsrüge: Begründung der Gehörsrüge gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss
- ra.de
- rewis.io
Anhörungsrüge: Begründung der Gehörsrüge gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 321a; GG Art. 103 Abs. 1
Anforderungen an eine Anhörungsrüge - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 14.10.2009 - 7 O 647/08
- OLG Naumburg, 29.10.2010 - 10 U 59/09
- BGH, 06.10.2011 - I ZR 213/10
- BGH, 30.11.2011 - I ZR 213/10
Papierfundstellen
- GRUR-RR 2012, 135 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 05.05.2008 - 1 BvR 562/08
Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots …
Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 213/10
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). - BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94
Hochschullehrer
Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 213/10
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). - BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07
Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Auszug aus BGH, 30.11.2011 - I ZR 213/10
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).